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DER AUSWEIS 'SONSTIGER FINANZIELLER VERPFLICHTUNGEN' IM JAHR IBD

EDITORIAL DESCONOCIDA
07 / 2001
9783838642963
Alemán

Sinopsis

Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Es soll mit dieser Arbeit gezeigt werden, welche Funktion der º285 Nr.3 HGB, der eine Pflichtangabe zum Anhang beinhaltet, innerhalb des Jahresabschlusses hat. Der Jahresabschluß soll gemäß º264 Abs.2 HGB über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Zustandsbericht liefern. Der Jahresabschluß hat eine Informationsfunktion, mit der allgemeine Informationen über das Unternehmen geliefert werden, und eine Zahlungsbemessungsfunktion, durch die die Höhe von Auszahlungen an Anteilseigner oder Beschäftigte des Unternehmens ermittelt wird. Der Interessentenkreis des Jahresabschlusses kann äußerst vielseitig sein, so daß die im Jahresabschluß bereitgestellten Informationen im Sinne einer Interessenregelung ein ausgewogenes Gleichgewicht der Interessen der Jahresabschlussadressaten berücksichtigen sollten. Die Unternehmung hat aber auch eigene Interessen, die mittels einer unternehmensspezifischen Bilanzpolitik ihren Niederschlag in dem Jahresabschluß finden. Durch Bilanzierungsund Bewertungswahlrechte läßt sich der Jahresabschluß je nach Interessenlage der Unternehmung gestalten, so daß Unschärfen in Diesem auftreten können. Der Gesetzgeber will jedoch ein möglichst objektives Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage im Jahresabschluß dargestellt haben und hat deshalb solche Pflichtangaben wie den º285 Nr.3 HGB eingeführt. Es soll in dieser Arbeit untersucht werden, ob der º285 Nr.3 HGB dieser vom Gesetzgeber gewollten Relativierung der Angaben in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung genügt und so ein Gegengewicht zu ergebnisverbessernder oder eigenkapitalehöhender Bilanzpolitik ergibt. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: AbkürzungsverzeichnisI AbbildungsverzeichnisIII 1.Problemstellung1 2.Der Anhang als Bestandteil des Jahresabschlusses2 3.Darstellung und Abgrenzung des º285 Nr.3 HGB4 3.1Regelungsinhalt des º285 Nr.2 HGB4 3.2Abgrenzung gegenüber Haf

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